Neue Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten

By DP On 26. Januar 2017

Am 02.12.2016 wurde die neue Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) verkündet, die am 01. Juni 2017 in Kraft treten wird.

Insbesondere auf zwei Punkte möchten wir Sie hinweisen:

  1. Gemäß § 2 Satz 1 betrifft die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten neuerdings u.a. auch:

    aa)  Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10 der 4. BImSchV, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen,

    bb) Anlagen nach Nummer 8 der 4. BImschV, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist.

  2. Hohe und umfassende Anforderungen an die Fachkunde der Abfallbeauftragten in § 9 in Verbindung mit § 10 Übergangsvorschriften

     

    Somit betrifft die Änderung beispielsweise nahezu alle Papierfabriken (Nr. 6.2 der 4. BImSchV).

     

    Wir beraten Sie gern und ermitteln den konkreten Handlungsbedarf. Darüber hinaus können wir für Sie als externer Abfallbeauftragter agieren.